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Zweitwohnung im Zweifamilienhaus als Arbeitszimmer

Ein Diplom-Ingenieur war bei der Firma A angestellt. Er war für die Beratung, den Verkauf und die Betreuung zuständig. Seine Tätigkeit führte er ausschließlich von seinem Zweifamilienhaus aus. Eine Wohnung nutzte er mit seiner Familie zu Wohnzwecken. Die Wohnung im Erdgeschoss nutzte er beruflich. Die Wohnung hatte einen Eingangsbereich (3,6 qm), Treppenhaus (8,4 qm) ein Büro (15,60 qm), ein Kaminzimmer (9,45 qm), ein Besprechungszimmer (13,50 qm), ein Archiv (9,80 qm) und ein Bad (9,90 qm). Die Kosten der Wohnung machte er in voller Höhe als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt wollte nur den Abzug für den als Büro genutzten Raum anerkennen. Den Abzug der Kosten für die übrigen Räume lehnte es ab. Der Bundesfinanzhof entschied hierzu Folgendes: Die Abzugsbeschränkungen für ein häusliches Arbeitszimmer gelten nur für Räume, die in die häusliche Sphäre eingebunden sind und wie ein Büro genutzt werden, also für gedankliche, schriftliche oder verwaltungstechnische Arbeiten. Für Räume, die nicht wie ein Büro eingerichtet sind und nicht wie ein solches genutzt werden, gelten die Abzugsbeschränkungen für Arbeitszimmer auch dann nicht, wenn sie mit der Wohnung verbunden sind, z.B. wenn ein Raum als Lager, Werkstatt, Arztpraxis oder Ausstellungsraum genutzt wird. Die Kosten derartiger Räume sind unbegrenzt absetzbar, wenn sie nahezu ausschließlich beruflich oder betrieblich genutzt werden. Bei mehreren Räumen ist für jeden Raum gesondert zu prüfen, ob er ein Arbeitszimmer im obigen Sinne ist. Eine einheitliche Beurteilung mehrerer Räume als ein Arbeitszimmer kommt nur in Betracht, wenn sie nahezu in gleicher Weise genutzt werden. Zeiten der Nichtnutzung können nicht ohne Weiteres als private Nutzung gewertet werden. Im Streitfall war daher der Abzug für die nicht als Büro genutzten Räume der Wohnung möglich, sofern sie nahezu ausschließlich beruflich genutzt wurden. Diesen Nachweis hatte der Kläger noch zu führen.

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