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Zur Garantiezusage eines Autoverkäufers

Die Garantiezusage eines Autoverkäufers, die beim Verkauf eines Kfz gegen gesondert vereinbartes und berechnetes Entgelt angeboten wird, ist keine unselbständige Nebenleistung zur Fahrzeuglieferung, sondern eine selbständige Leistung des Händlers. Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist umsatzsteuerlich zwischen den folgenden zwei Fällen zu unterscheiden:1. Verschaffung von Versicherungsschutz verbunden mit der unmittelbaren Inanspruchnahme des Versicherers durch den KäuferMuss der Käufer Ansprüche aus der versicherten Händlergarantie stets (und nicht nur bei der Reparatur durch eine Fremdwerkstatt), ausschließlich und unmittelbar gegenüber der Versicherungsgesellschaft geltend machen, besteht die Leistung des Autohändler gegenüber dem Käufer in der Verschaffung von Versicherungsschutz. Diese ist umsatzsteuerfrei.Die Beseitigung des Schadens durch den Händler ist eine steuerpflichtige Leistung an den Käufer. Dies gilt auch bei garantiebedingter Reparatur durch eine Fremdwerkstatt und unmittelbarer Zahlung der Reparaturkosten durch die Versicherung an die Werkstatt im abgekürzten Zahlungsweg.2. Wahlrecht zwischen Reparaturanspruch und Reparaturkostenanspruch Bei einer Garantiezusage, nach der der Käufer eines Kfz im Schadensfall wählen kann, ob er die Reparatur durch seinen Händler durchführen lassen will oder den durch den Händler darüber hinaus verschafften Versicherungsschutz in Anspruch nehmen und die Reparatur durch einen anderen Vertragshändler ausführen lassen will, ist eine einheitliche Leistung. Diese ist steuerpflichtig, wie der Bundesfinanzhof entschieden hat.Beseitigt der Händler den Schaden am Kfz selbst, erfüllt er mit der Reparatur seine Garantieverpflichtung gegenüber dem Käufer des Kfz. Eine weitere Leistung gegenüber dem Käufer liegt hier nicht vor. Dem Händler steht der Vorsteuerabzug aus den Eingangsumsätzen zu, die für die Reparatur verwendet werden (Gemeinkosten, Ersatzteile).Bei garantiebedingter Reparatur durch eine Fremdwerkstatt liegt ein steuerpflichtiger Leistungsaustausch zwischen Werkstatt und Käufer vor. Dies gilt auch bei unmittelbarer Zahlung durch die Versicherung an die Werkstatt im abgekürzten Zahlungsweg.

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