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Wertzuwächse bei Fonds: Zinsentwicklung im Jahr 2023 lässt Besteuerung über Vorabpauschale aufleben

Auf Grund der Zinsentwicklungen des vergangenen Jahres mussten zum Jahreswechsel 2023/2024 erstmalig wieder Wertzuwächse bei Fonds über eine Vorabpauschale versteuert werden. Machte ein Fonds (z.B. ETF) im Jahr 2023 Gewinn, entstanden darauf Steuern. Dies galt nicht nur für Ausschüttungen und Veräußerungsgewinne, sondern auch für Erträge, die einbehalten und für die Wiederanlage auf Fondsebene verwendet wurden.

Die Höhe der Vorabpauschale hängt dabei vom aktuellen allgemeinen Zinsniveau ab. Aufgrund der niedrigen Zinsen lag die Vorabpauschale in den Jahren 2021 und 2022 bei null; dies hat sich 2023 geändert.

Deutsche Banken haben die auf die Pauschale entfallenden Steuerabzugsbeträge Anfang Januar 2024 von den Verrechnungskonten ihrer Kunden abgebucht - pro 10.000 EUR Fondsvolumen wurden maximal 48 EUR (ggf. zzgl. Kirchensteuer) fällig. Alternativ konnten Anleger für ihr Depot einen Freistellungsauftrag für Kapitalerträge einrichten. Deckte dieser die Fondsgewinne ab, wurden keine Steuerabzugsbeträge erhoben. Der Freistellungsauftrag darf dabei über alle Banken hinweg nur bis zu einem maximalen Betrag von 1.000 EUR (bei Ehegatten: 2.000 EUR) gestellt werden.

Hinweis: Über die Vorabpauschale wird bereits vorab eine pauschale Steuer auf einen zukünftigen Gewinn erhoben. Diese wird bei einer späteren Veräußerung angerechnet, so dass im Jahr der Veräußerung nur noch der Teil des Gewinns, der nicht durch Vorabpauschalen abgedeckt ist, versteuert werden muss. Durch diese Regelung soll eine Steuerstundung vermieden werden, die ansonsten bei thesaurierenden Fonds mit langen Haltedauern auftreten würde.

Information für: Kapitalanleger
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 03/2024)

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