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Werbungskosten bei Arbeitnehmern mit selbständiger Nebentätigkeit
Ist ein Arbeitnehmer nebenher auch selbständig als Freiberufler tätig, z.B. ein Rechtsanwalt, der Angestellter eines Unternehmens ist und daneben eine eigene Praxis führt, kann zweifelhaft sein, wie angefallene Kosten auf die Angestelltentätigkeit und auf die Praxis zu verteilen sind. Zur Aufteilung der Kosten hat der Bundesfinanzhof wie folgt entschieden: Kosten, die unmittelbar einer der beiden Tätigkeiten zugeordnet werden können, sind nur bei dieser zu berücksichtigen. Dies können z.B. Fahrtkosten sein, wenn die Angestelltentätigkeit an einem anderen Ort ausgeübt wird als die Tätigkeit als Selbständiger, Kosten der Fahrten zu Gerichtsterminen bei einem Anwalt oder zu Patienten bei einem Arzt, Berufshaftpflichtversicherung oder Kammerbeiträge. Kosten, die mit beiden Tätigkeiten zusammenhängen, sind ggf. im Schätzungswege aufzuteilen. Eine Aufteilung im Verhältnis der Einkünfte, die aus den beiden Tätigkeiten stammen, ist nicht zulässig. Dies können z.B. bei einem Arzt Kosten der Fahrt zur Klinik sein, wenn er dort sowohl als Angestellter tätig ist als auch als selbständiger Arzt für Privatpatienten. Ferner kann dies z.B. auch für Fachliteratur oder Fortbildung gelten. Eine willkürliche Zuordnung ist ausgeschlossen. Vielmehr ist bei jeder Position zu prüfen, ob die Kosten nur durch eine der Tätigkeiten oder durch beide entstanden sind. Für die Tätigkeit als Angestellter ist der Werbungskostenpauschbetrag (derzeit 920 €) ungekürzt zu gewähren, wenn er höher ist als die Kosten, die auf die Angestelltentätigkeit entfallen.