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Vorsteuerberichtigung: Anwendungsfälle

Eine Vorsteuerberichtigung ist erforderlich, wenn die Verhältnisse im Zeitpunkt der Verwendung von den für den Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnissen abweichen. Verwendung bedeutet die tatsächliche Nutzung zur Erzielung von Umsätzen; darunter fallen auch die Veräußerung und die unentgeltliche Wertabgabe.

Nach Auffassung der Oberfinanzdirektion Frankfurt/M. unterbleibt die Vorsteuerberichtigung häufig, wobei sich dies je nach Einzelfall zu Gunsten wie auch zu Ungunsten der Unternehmer auswirkt. Sie hat daher in einem Erlass die Voraussetzungen für eine Vorsteuerberichtigung zusammengestellt und auch Vorgaben für die Arbeitsweise der Finanzämter gemacht, insbesondere zur Bearbeitung der Umsatzsteuererklärung. Dabei weist sie darauf hin, dass sich auch aus der Steuererklärung, der Gewinnermittlung, dem Anlageverzeichnis oder aus anderen Unterlagen Anhaltspunkte für eine Vorsteuerberichtigung ergeben können, denen nachzugehen ist, wie z.B. aus:

  • Steigerung/Minderung der steuerpflichtigen/steuerfreien Umsätze (Mieterwechsel, Rücknahme der Option, Verkauf, Entnahme?)

  • Erstmalige Erklärung von steuerfreien Umsätzen (Mieterwechsel, Rücknahme der Option?)

  • Verminderung der Mieteinnahmen in der Anlage V oder in der Gewinnermittlung (Verkauf, Schenkung?)

  • Anlagenabgänge (Verkauf, Entnahme?)

  • Erlöse aus dem Verkauf von Anlagevermögen

  • Ausbleiben der Umsatzsteuer-Voranmeldung (Verkauf des Grundstücks, Entnahme?)

  • Erhebliche Steigerung der steuerfreien Umsätze (steuerfreier Grundstücksverkauf?)

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