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Vorsteuerabzug bei unzutreffendem Steuerausweis

Bislang war umstritten, ob einem Rechnungsempfänger der gänzliche Vorsteuerabzug zu versagen war, wenn in einer Rechnung über eine gelieferte Ware die Umsatzsteuer mit 19 % anstatt mit 7 % ausgewiesen war. Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass der Vorsteuerabzug in Höhe der gesetzlich geschuldeten Höhe zulässig ist. Dieser beträgt 7 % des in der Rechnung ausgewiesenen Nettobetrages.

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