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Verluste aus der Vermietung von Messezimmern

Die zur Vermietung von Ferienwohnungen entwickelten Grundsätze gelten auch für die Vermietung von Messezimmern oder -wohnungen, bei denen regelmäßig und typischerweise von einem häufigen Wechsel an Gästen in Verbindung mit Leerstandszeiten auszugehen ist. Werden die bereitgestellten Räumlichkeiten auch selbstgenutzt, ist bei entstandenen Verlusten die Einkünfteerzielungsabsicht anhand einer Prognose zu prüfen. Nur wenn diese positiv ist, können Verluste unter weiteren Voraussetzungen anerkannt werden. (Bundesfinanzhof)

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