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Verlorene Aufwendungen beim Hausbau

Ein Ehepaar schloss mit einer A-GmbH einen Vertrag über die Errichtung eines gemischtgenutzten Einfamilienhauses. Gemäß dem Zahlungsplan zahlte es vom Kaufpreis von rd. 220.000 € einen Betrag von rd. 44.000 €, ohne dass mit dem Bau begonnen wurde. Danach fiel die A-GmbH in Insolvenz. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde mangels Masse abgewiesen. Das Ehepaar schloss einen weiteren Vertrag zur Errichtung des Einfamilienhauses zu rd. 233.000 € mit der B-GmbH ab. In ihrer Einkommensteuererklärung machten sie rd. 59.000 € (verlorene Zahlung an die A-GmbH, Preisdifferenz zwischen A-GmbH und B-GmbH) vergeblich als außergewöhnliche Belastung geltend.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschied nun, dass es sich bei der Preisdifferenz von rd. 13.000 € um Aufwendungen zur Errichtung des Hauses handelt. Diese seien zwingend Teil der Herstellungskosten des neu errichteten Hauses und könnten zusammen mit den übrigen Herstellungskosten (teilweise) abgeschrieben werden. Soweit die A-GmbH nach Zahlung aber vor Leistungserbringung in Insolvenz gegangen sei, habe sich lediglich das jeder rechtsgeschäftlichen Verpflichtung immanente Risiko einer Leistungsstörung realisiert. Dies sei nicht außergewöhnlich. Der Abschluss der von dem Ehepaar eingegangenen Verträge sei nicht zwangsläufig, was aber für außergewöhnliche Belastungen notwendig sei. Das Ehepaar sei nicht gezwungen gewesen, ein Haus zu erwerben.

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