Untersagung des Gewerbebetriebes wegen Steuerschulden
Nach dem Gewerberecht kann eine gewerberechtliche Erlaubnis bei Unzuverlässigkeit versagt, widerrufen oder zurückgenommen werden. Ebenso kann die Ausübung eines Gewerbes aus diesem Grund untersagt werden. Eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit kann auch auf steuerliche Gründe gestützt werden. Aus einem neuen Verwaltungserlass ergibt sich hierzu unter Anderem:Bei zwingendem öffentlichem Interesse sind die Finanzbehörden befugt, den Gewerbebehörden Mitteilungen zukommen zu lassen, wenn die gewerberechtliche Zuverlässigkeit möglicherweise nicht mehr gegeben ist. Die abschließende Entscheidung darüber liegt aber bei den Gewerbebehörden. Tatsachen, die eindeutig keine Untersagungsverfügung rechtfertigen, darf das Finanzamt den Gewerbebehörden nicht mitteilen.Grundsätzlich können steuerliche Versäumnisse oder Verfehlungen eine Untersagungsverfügung nur bei Steuern rechtfertigen, die durch das Gewerbe ausgelöst wurden. Das sind vor allem Lohn- und Umsatzsteuer, aber auch Einkommen- und Kirchensteuer. Gewerberechtliche Unzuverlässigkeit können aber auch hohe Schulden begründen, unabhängig davon, wodurch sie entstanden sind, daher auch hohe Steuerschulden.Ob eine gewerbliche Unzuverlässigkeit vorliegt, hängt vom Einzelfall ab. Es muss sich um erhebliche Verstöße gegen steuerliche Pflichten handeln. Von Bedeutung können z.B. sein:• Über längere Zeit trotz Mahnungen nicht abgegebene Steuererklärungen, insbesondere Lohnsteueranmeldungen und Umsatzsteuervoranmeldungen.• Nichtentrichtung von Steuern oder hohe Steuerrückstände, auch wenn sie noch nicht bestandskräftig festgesetzt sind, anders nur bei Aussetzung der Vollziehung. Ständig schleppender Zahlungseingang kann auch bei verhältnismäßig geringen Steuerrückständen Unzuverlässigkeit begründen, in der Regel dagegen nicht eine hohe Steuerschuld nach einer Betriebsprüfung. Nichtabführung von Lohnsteuer oder anderen Abzugssteuern begründet in der Regel Unzuverlässigkeit. Die Einleitung eines gewerberechtlichen Untersagungsverfahrens setzt grundsätzlich einen Vollstreckungsversuch voraus.• Böswilligkeit oder ein Verschulden sind nicht Voraussetzung einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit. Auch unverschuldete Notlagen, z.B. wirtschaftliche Schwierigkeiten, können sie begründen.