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Unterhaltsaufwendungen an im Ausland lebende Angehörige

Unterhaltsaufwendungen können nur dann als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, wenn die unterhaltene Person gegenüber dem Leistenden gesetzlich unterhaltsberechtigt ist. Dies ist der Fall, wenn es sich u. a. um Verwandte in gerader Linie (Kinder, Enkel, Eltern) handelt. Die Unterhaltsberechtigung setzt zivilrechtlich voraus, dass die unterhaltene Person unterhaltsbedürftig ist. Dies wurde nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs unterstellt.

Hiervon abweichend hat das Gericht nun entschieden, dass die Bedürftigkeit der unterhaltenen Person bei Verwandten jeweils konkret zu bestimmen ist und nicht unterstellt werden kann. Bei der Unterstützung volljähriger Kinder sei zu berücksichtigen, dass für sie eine generelle Erwerbsobliegenheit bestehe. Mögliche Einkünfte aus einer unterlassenen Erwerbstätigkeit könnten deshalb der Bedürftigkeit entgegen stehen, falls eine Erwerbstätigkeit zumutbar sei.

Etwas anderes gilt jedoch bei Unterhaltszahlungen an die im Ausland lebende Ehefrau. Hier ist weder die Bedürftigkeit noch die Erwerbsobliegenheit der Ehefrau zu prüfen. Anders als der Verwandtenunterhalt werde der Ehegattenunterhalt zivilrechtlich auch unabhängig von einer Bedürftigkeit geschuldet. Der haushaltsführende Ehegatte sei nicht verpflichtet, zunächst seine Arbeitskraft zu verwerten.

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