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Unentgeltliche Verpflegung an Bord eines Schiffes

Stellt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Speisen und Getränke unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung, so führt dieser Vorteil zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Etwas anderes gilt nur, wenn der Vorteil im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt wird. Ein der-artiger Fall kann bei der kostenlosen Verpflegung der Besatzungsmitglieder eines Flusskreuzfahrtschiffes an Bord vorliegen. Voraussetzung ist dabei, dass besondere betriebliche Abläufe die Gemeinschaftsverpflegung erfordern.

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