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Umsatzsteuerbefreiung für Haus-Notruf-Dienste u.a.

Ein eingetragener Verein für Rettungsdienste, Krankentransporte und soziale Hilfsdienste unterstützte nach seinem Satzungszweck Alte, Kranke, Behinderte und sozial Hilfsbedürftige. Er unterhielt mehrere entsprechende Einrichtungen (u.a. Rettungsdienst, Haus-Notruf-Dienst, Menüservice). Nach Auffassung des Finanzamts waren die im Zusammenhang mit dem Haus-Notruf-Dienst und dem Menüservice erbrachten Leistungen umsatzsteuerpflichtig.Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass die Leistungen des Vereins nach nationalem Recht nicht steuerbefreit sind, weil er kein amtlich anerkannter Verein der freien Wohlfahrtspflege sei. Der Verein könne sich für die Steuerfreiheit der Leistungen seines Haus-Notruf-Dienstes aber unmittelbar auf das günstigere EU-Recht berufen. Danach sind u.a. bestimmte Leistungen im Bereich der gesetzlichen Sozialversicherung, der Betreuung und Pflege von Personen sowie im Wohlfahrtswesen von der Umsatzsteuer befreit. Diese Steuerbefreiung umfasse aber nicht die Leistungen des Menüservices. Bei diesem handele es sich weder um eine anerkannte Einrichtung mit sozialem Charakter, noch seien die von ihm erbrachten Leistungen eng mit der Fürsorge oder der sozialen Sicherheit verbunden.

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