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Tagespflegepersonen: Betriebsausgabenpauschale

Tagespflegepersonen erhalten nach dem Sozialgesetzbuch eine laufende Geldleistung, die neben einer Erstattung des Sachaufwands auch einen angemessenen Beitrag zur Anerkennung der Pflegeleistung enthält. Bei dieser Geldleistung handelt es sich um steuerpflichtige Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit. Dies gilt unabhängig von der Anzahl der betreuten Kinder und von der Herkunft der vereinnahmten Mittel. Betreut die Tagespflegeperson ein Kind jedoch in dessen Familie nach Weisungen z.B. eines Elternteils (Personensorgeberechtigter), ist sie i.d.R. Arbeitnehmer, der Elternteil ist Arbeitgeber. Zu der Ermittlung der Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit weist die Finanzverwaltung u.a. auf Folgendes hin: Anstelle der tatsächlichen Betriebsausgaben können von den erzielten Einnahmen 300 € je Kind und Monat pauschal als Betriebsausgaben abgezogen werden. Dabei wird von einer wöchentlichen Betreuungszeit von 40 Stunden ausgegangen. Soweit die tatsächlich vereinbarte Betreuungszeit hiervon abweicht, ist die Betriebsausgabenpauschale zeitanteilig zu kürzen. Sie darf nur bis zur Höhe der Betriebseinnahmen abgezogen werden. Findet die Betreuung im Haushalt der Personensorgeberechtigten oder in unentgeltlich zur Verfügung gestellten Räumen als freiberufliche Tätigkeit statt, kann die Betriebsausgabenpauschale nicht abgezogen werden.

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