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Studienkosten: Unwirksame Rückzahlungsvereinbarung
Eine Sozialversicherungsfachwirtin hatte nach Beendigung ihrer Ausbildung ein Studium aufgenommen. Ihr Arbeitgeber gewährte ihr dafür ein Darlehen. Dieses sollte in 60 gleichen Monatsraten durch eine Anschlusstätigkeit bei dem Arbeitgeber abgebaut werden. Nach erfolgreichem Studienabschluss bot der Arbeitgeber eine Tätigkeit mit der Vergütung eines Sozialversicherungsfachwirts an, das die Arbeitnehmerin ablehnte. Der Arbeitgeber forderte daraufhin die Darlehenssumme in Höhe von 30.000 € zurück. Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass dem Arbeitgeber kein Rückzahlungsanspruch zustehe. Die Darlehensvereinbarung benachteilige die Arbeitnehmerin unangemessen. Arbeitnehmer seien Verbraucher im Sinne des BGB. Daher unterliegen vom Arbeitgeber vorformulierte Vertragsbedingungen den Bestimmungen über allgemeine Geschäftsbedingungen. Der Verwender sei verpflichtet, Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar und verständlich darzustellen. Gegen diese Verpflichtung habe der Arbeitgeber verstoßen. Es sei unklar geblieben, ob überhaupt und wenn ja mit welcher Tätigkeit und Vergütung die Arbeitnehmerin eingestellt werden sollte. Eine derartig lückenhafte Vertragsgestaltung eröffne dem Arbeitgeber ungerechtfertigt weitgehende Entscheidungsspielräume. Deren Auswirkungen sind für den Arbeitnehmer bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar.