Aktuelles
Steuersatz für Umsätze des Hotel- und Gaststättengewerbes
In Hotelrechnungen können bestimmte steuerlich nicht begünstigte Leistungen zu einem Sammelposten (z.B. "Business-Package”, "Servicepauschale”) zusammengefasst und der darauf entfallende Entgeltanteil in einem Betrag ausgewiesen werden. Diese Vereinfachungsregel gilt für folgende Leistungen:
Abgabe eines Frühstücks
Nutzung von Kommunikationsnetzen
Reinigung und Bügeln von Kleidung, Schuhputzservice
Transport zwischen Bahnhof/Flughafen und Unterkunft
Transport von Gepäck außerhalb des Beherbergungsbetriebs
Überlassung von Fitnessgeräten
Überlassung von Plätzen zum Abstellen von Fahrzeugen
Dabei kann der der auf diese Leistungen entfallende Entgeltanteil mit 20 % des Pauschalpreises angesetzt werden, wenn für diese Leistungen kein besonderes Entgelt vereinbart wird.
Bislang war ungeklärt, wie in der Rechnung neben der Beherbergungsleistung mit weiteren, dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Leistungen (z. B. Sauna und Schwimmbad), die unter die obige Vereinfachungsregelung fallen, zu verfahren ist. Nach Auffassung der Finanzverwaltung können der auf die Beherbergung und diese Leistungen entfallende Entgeltsanteil in der Rechnung in einem Betrag ausgewiesen werden.