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Steuergeheimnis: Mitteilungspflichten des Finanzamts

Die Finanzämter sind verpflichtet, bestimmte dem Steuergeheimnis unterliegende Daten den Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung, der Bundesagentur für Arbeit und der Künstlersozialkasse mitzuteilen. Voraussetzung ist, dass diese Daten für die Feststellung der Versicherungspflicht oder die Festsetzung von Beiträgen einschließlich der Künstlersozialabgabe erforderlich sind oder der Betroffene einen Antrag auf Mitteilung stellt.

Die Oberfinanzdirektion Niedersachsen weist in einer Verfügung u.a. darauf hin, dass Auskunftspflichten gegenüber den Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung bei freiwillig Versicherten nicht bestehen, wenn diese Personen hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind. Dies ist der Fall, wenn die Erwerbstätigkeit von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichem Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeiten zusammen deutlich übersteigt und den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit bildet. Bei diesen Personen gilt die Beitragsbemessungsgrenze als beitragspflichtige Einnahme, sofern der Versicherte keine geringeren Einnahmen nachweist. Demgegenüber besteht bei anderen freiwillig Versicherten eine Auskunftspflicht gegenüber den Sozialversicherungsträgern.

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