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Schenkung einer Forderung mit Besserungsabrede

Kann der Schuldner eine Forderung aus wirtschaftlichen Gründen gegenwärtig nicht erfüllen, wird häufig von der Möglichkeit einer Besserungsabrede Gebrauch gemacht. Der Schuldner braucht die Forderung nur und ggf. erst dann zu erfüllen, wenn er dazu wieder in der Lage ist. Schenkt der Gläubiger die Forderung vor Eintritt der Besserung einem Dritten, wird die Schenkung erst mit Eintritt der Besserung ausgeführt und ist erst dann schenkungsteuerpflichtig. (Bundesfinanzhof)

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