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Regelmäßige Arbeitsstätte bei Outsourcing

Beim unternehmensinternen Outsourcing durch Ausgründung in ein eigenes Unternehmen behält ein Arbeitnehmer seine regelmäßige Arbeitsstätte, wenn sich an Ort und Gegenstand der Tätigkeit für ihn nichts ändert. Dies hat zur Folge, dass er für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur die Entfernungspauschale geltend machen kann. Es liegen keine Dienstreisen vor, so dass eine Abrechnung der Fahrten nach Reisekostengrundsätzen nicht möglich ist. (Finanzgericht Köln)

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