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Rechnungen: Angabe der Firma und der Adresse
Der Bundesfinanzhof hatte bislang nur entschieden, dass eine von einer GmbH ausgestellte Rechnung zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn der in der Rechnung angegebene Sitz der Gesellschaft bei Ausführung der Leistung und bei der Rechnungsausstellung tatsächlich bestanden hat. In einer neuen Entscheidung hat er nun diese Anforderungen auf alle Unternehmen, unabhängig von der Rechtsform übertragen. Danach ist ein Vorsteuerabzug aus einer Rechnung nur möglich, wenn der richtige Name (Firma) und die richtige Adresse des leistenden Unternehmers angegeben werden. Der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer trägt die Beweislast dafür, dass der in der Rechnung angegebene Sitz des leistenden Unternehmers tatsächlich bestanden hat.