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Partnerschaftsgesellschaft: Haftung für Pflichtverletzungen früherer Partner

Bei Partnerschaftsgesellschaften haftet ein neu eintretender Partner auch für vor seinem Beitritt begründete Verbindlichkeiten. Dies gilt auch für solche, die sich aus einer fehlerhaften Berufsausübung ergeben, hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Ist ein neuer Partner mit der Bearbeitung eines Auftrags befasst, so kann er auch für vor seinem Eintritt in die Partnerschaft begangene berufliche Fehler eines anderen mit dem Auftrag befassten Partners haften. Dies gilt selbst dann, wenn er sie nicht mehr korrigieren kann.

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