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Nutzungsdauer einer Windkraftanlage

Eine Gesellschaft betrieb eine Windkraftanlage, wobei sie in ihrem Betriebskonzept von einer Nutzungsdauer von 20 Jahren ausging. Das Finanzamt legte diesen Zeitraum für die Höhe der Abschreibung zugrunde. Nach den amtlichen AfA-Tabellen beträgt die Nutzungsdauer nur 16 Jahre. Das Finanzgericht Köln entschied, dass sich die Höhe der Abschreibung nach den amtlichen Tabellen richtet. Nur wenn es sich bei der Betreibergesellschaft um eine sog. Verlustzuweisungsgesellschaft handelt, sei die im Betriebskonzept festgelegte Nutzungsdauer maßgeblich. Dies ergebe sich aus den Vorbemerkungen der AfA-Tabellen. In dem entschiedenen Fall handelte es sich jedoch nicht um eine derartige Gesellschaft.

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