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Neues aus Luxemburg: Umsatzsteuer bei Weiterverkauf von Unfallfahrzeugwracks

Die Umsatzsteuerbefreiung für Versicherungsumsätze steht erneut auf dem Prüfstand. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich mit der Frage beschäftigt, ob und inwieweit mit diesen Umsätzen zusammenhängende oder diese ergänzende Tätigkeiten (Erwerb und Verkauf von Unfallfahrzeugwracks) von der Umsatzsteuerbefreiung für Versicherungsumsätze erfasst werden.

Im Urteilsfall ging es um die Verwertung solcher Gegenstände durch den Versicherer. Ein Versicherungsunternehmen aus Portugal erwarb im Rahmen seiner Tätigkeit Unfallfahrzeugwracks aus Schadensfällen seiner Versicherten und verkaufte sie anschließend an Dritte weiter, ohne auf diese Verkäufe Mehrwertsteuer zu entrichten. Die portugiesische Steuer- und Zollbehörde hingegen sah in den Verkäufen der Mehrwertsteuer unterliegende entgeltliche Übertragungen von körperlichen Gegenständen. Eine Steuerbefreiung käme nicht in Betracht. Dagegen erhob das Versicherungsunternehmen Klage. Da das Gericht Zweifel an der Auslegung des Unionsrechts hatte, legte es dem EuGH die Sache zur Vorabentscheidung vor.

Der EuGH vertritt die Auffassung, dass ein Umsatz aus dem Verkauf eines Fahrzeugwracks kein Versicherungsumsatz im Sinne der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie ist. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass ein solcher Verkaufsumsatz untrennbar mit dem Versicherungsvertrag für das betreffende Fahrzeug verbunden und deshalb steuerlich genauso zu behandeln sei wie dieser Vertrag. Zudem würden die Wracks nicht im Rahmen der Versicherungstätigkeit verwendet, sondern in unverändertem Zustand und ohne vorherige Nutzung an Dritte weiterverkauft.

Hinweis: Das Urteil ist auch in Deutschland für die Reichweite der Umsatzsteuerbefreiung von Versicherungsumsätzen von Bedeutung.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 07/2023)

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