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Minijobs: Beitragsaufstockung zur Rentenversicherung - Allgemeines

Bei einem Minijob zahlen die Minijobber selbst keinen Beitrag zur Rentenversicherung. Der Arbeitgeber zahlt jedoch einen Pauschalbeitrag von 15 % des Arbeitsentgelts (bei Minijobs in Privathaushalten einen Pauschalbeitrag von 5 % des Arbeitsentgelts). In ihrem Minijobs erwerben Minijobber nur geminderte Rentenansprüche. Die Beschäftigungszeit wird nur anteilig auf die Wartezeiten für Renten angerechnet. Die Minijob-Zentrale weist darauf hin, dass die Möglichkeit besteht, durch die Zahlung relativ geringer Aufstockungsbeiträge vollwertige Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung zu erwerben. Hierdurch ergeben sich die folgenden Vorteile:• Die Beschäftigungszeit wird in vollem Umfang auf die erforderliche Mindestversicherungszeit (Wartezeit) für alle Leistungen der Rentenversicherung angerechnet.• Durch die Berücksichtigung als vollwertige Pflichtbeitragszeit kann der Anspruch auf Leistungen der Rentenversicherung (Rehabilitationsleistungen, Renten wegen Erwerbsminderung) erfüllt oder aufrecht erhalten werden.• Durch die Aufstockung kann sich im Einzelfall ein früherer Rentenbeginn ergeben.• Der Minijobber erfüllt durch die Aufstockung die Zugangsvoraussetzungen für eine private Altersvorsorge mit staatlicher Förderung (Riester-Förderung) für sich und gegebenenfalls sogar für den Ehepartner.

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