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Kein tariflicher Feiertagszuschlag für Ostersonntag

Auf ein Arbeitsverhältnis fand der Manteltarifvertrag für die Brot- und Backwarenindustrie Niedersachsen/Bremen Anwendung. Danach war für Arbeit an Feiertagen ein Zuschlag in Höhe von 175 % zu zahlen. Feiertagsarbeit war die an gesetzlichen Feiertagen geleistete Arbeit. In der Vergangenheit zahlte ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern für die Arbeit am Ostersonntag stets diesen Zuschlag und wies die Zahlung in den Lohnabrechnungen als Feiertagsvergütung aus. Im Jahre 2007 leistete er nur den tariflichen Sonntagszuschlag in Höhe von 75 %.

Die Arbeitnehmer klagten daraufhin auf Zahlung des höheren Feiertagszuschlags, da der Oster- und der Pfingstsonntag in der christlichen Welt Feiertage seien.

Das Bundesarbeitsgericht entschied nun, dass kein tariflicher Anspruch bestehe, weil der Ostersonntag kein gesetzlicher Feiertag ist. Ein Anspruch aus betrieblicher Übung schied nach Ansicht des Gerichts ebenfalls aus.

Anmerkung: Der Ostermontag ist demgegenüber ein gesetzlicher Feiertag, so dass ein Anspruch auf den Feiertagszuschlag besteht.

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