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Kein Abzug nicht einkünftebezogener Steuerberatungskosten

Aufgrund einer Gesetzesänderung können ab dem Veranlagungszeitraum 2006 die Kosten für eine nicht einkunftsbezogene Steuererklärung (z.B. Mantelbogen) nicht mehr als Sonderausgaben abgezogen werden. Der Bundesfinanzhof hält diese Regelung für zulässig, insbesondere liege kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes vor. Ein Abzug sei auch nicht im Hinblick auf die Kompliziertheit des Steuerrechts verfassungsrechtlich geboten.

Anmerkung: Die Aufwendungen für Steuererklärungen, die im Zusammenhang mit Einkünften stehen (z.B. betrieblichen Einkünften oder Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, aus Vermietung und Verpachtung), können steuerlich weiterhin geltend gemacht werden.

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