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Höheres Elterngeld nach Steuerklassenwechsel

Elterngeld wird in Höhe von 67 % des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1.800 € monatlich für volle Monate gezahlt. Als Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit wird das Nettoeinkommen zugrunde gelegt. Dafür werden vom Bruttolohn die Sozialversicherungsbeiträge, Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer sowie ein pauschaler Werbungskostenabzug (1/12 von 920 €) abgezogen. Zusammenveranlagte Ehegatten, die beide Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielen, können durch die Kombination der Steuerklassen (III und V oder IV und IV) die Höhe der monatlichen Steuerabzüge beeinflussen. Das Bundessozialgericht hatte nun in zwei Fällen darüber zu entscheiden, ob ein von den verheirateten Klägerinnen während ihrer jeweiligen Schwangerschaft veranlasster Wechsel der Lohnsteuerklasse bei der Bemessung des Elterngeldes zu berücksichtigen ist. In dem einen Fall war die Steuerklasse von IV auf III, in dem anderen von V auf III geändert worden. Das führte zu geringeren monatlichen Steuerabzügen vom Arbeitsentgelt der Klägerinnen und damit zu einem höheren Nettoeinkommen und damit höherem Elterngeld. Gleichzeitig stiegen die von ihren Ehegatten (jetzt nach Steuerklasse V) entrichteten Einkommensteuerbeträge so stark an, dass sich auch die monatlichen Steuerzahlungen der Eheleute insgesamt deutlich erhöhten. Dieser Effekt wurde bei der späteren Steuerfestsetzung wieder ausgeglichen. Nach Auffassung des Bundessozialgerichts ist der Wechsel der Steuerklassen nicht rechtsmissbräuchlich. Er sei nach dem Einkommensteuergesetz zulässig. Auch das Bundeselterngeld- und Erziehungszeitengesetz enthalten keine Ausschlussregelungen.

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