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Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen: Wie Arbeiten im Garten abgerechnet werden können

Privathaushalte können die Kosten für Handwerker, Gärtner etc. mit 20 % der anfallenden Lohnkosten in der Einkommensteuererklärung abziehen. Der Steuerbonus wird aber nur gewährt, wenn die erbrachten Leistungen im Haushalt oder auf dem Grundstück ausgeführt werden. Begrenzt ist der Steuerbonus durch drei Höchstbeträge:

  • Minijobber im Privathaushalt werden vom Finanzamt mit einem Steuerbonus von 20 % der Lohnkosten gefördert. Pro Jahr lassen sich Minijobkosten bis zu 2.550 EUR abrechnen, der Steuerbonus beträgt hier also höchstens 510 EUR pro Jahr. Haushaltsnah sind alle Tätigkeiten, die einen engen Bezug zum Haushalt aufweisen, wie beispielsweise Kochen, Putzen, Bügeln, Waschen oder Gartenpflege.
  • Kosten für haushaltsnahe Dienstleister, die "auf Lohnsteuerkarte" oder auf selbständiger Basis im Privathaushalt arbeiten, sind mit maximal 20.000 EUR pro Jahr abziehbar, die maximal erzielbare Steuerersparnis beträgt hier somit 4.000 EUR.
  • Handwerkerlöhne lassen sich pro Jahr mit maximal 6.000 EUR abrechnen, der Steuerbonus ist auf 1.200 EUR pro Jahr (also ebenfalls 20 %) beschränkt. Das Finanzamt erkennt hier sämtliche handwerklichen Tätigkeiten an, die bei der Renovierung, Erhaltung oder Modernisierung im Haushalt anfallen. Unerheblich ist, ob die Arbeiten lediglich simples Heimwerkerwissen erfordern oder ob sie ausschließlich von Fachkräften ausgeführt werden können. Begünstigt sind beispielsweise die Kosten für Dachdecker, Küchen-, Kamin- und Fensterbauer, Installateure und Schornsteinfeger.

Wer Gartenarbeiten in seiner Einkommensteuererklärung abrechnen will, sollte wissen, dass die Kosten für die reine Gartenpflege als haushaltsnahe Dienstleistung unter den Höchstbetrag von 4.000 EUR fallen. Hierzu zählen Kosten für Rasenmähen, Baumfällen, Unkrautjäten sowie das Entfernen von Laub. Wer seinen Garten umgestalten oder neugestalten lässt, kann die Kosten für die Gartenarbeiten nur als Handwerkerleistungen, begrenzt auf den Höchstbetrag von 1.200 EUR, geltend machen. Dies gilt auch, wenn beispielsweise Fachleute einen Carport bauen, Wege neu pflastern, einen Zaun errichten, die Terrasse überdachen oder Insektenschutzgitter anbauen. Abziehbar sind bei Gartenarbeiten neben den reinen Lohnkosten auch die anfallenden Fahrt- und Maschinenkosten sowie die Kosten für die Entsorgung des Grünschnitts.

Hinweis: Der Steuerbonus für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen wird vom Finanzamt nur gewährt, wenn eine ordnungsgemäße Rechnung über die Leistungen vorhanden und die Bezahlung per Überweisung erfolgt ist. Barzahlung gilt hier nicht. Wird in einer Handwerkerrechnung nur ein einheitlicher Rechnungsbetrag für Material und Lohn genannt, sollte der Auftraggeber vom Dienstleister zeitnah eine aufgeschlüsselte Rechnung einfordern, damit er seinen Steuerbonus für die Arbeitskosten nicht gefährdet. Der Anteil der Arbeitskosten darf vom Auftraggeber nicht einfach geschätzt werden.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 07/2023)

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