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Haftung des Geschäftsführers für Steuerausfälle auch in der Krise der GmbH

Ein GmbH-Geschäftsführer haftet in der wirtschaftlichen Krise der Gesellschaft persönlich für die Abführung der Lohnsteuer an das Finanzamt. Solange und soweit liquide Mittel zur Lohnsteuerzahlung vorhanden sind, muss der Geschäftsführer sie abführen. Die Verpflichtung entfällt nicht bereits bei Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, hat der Bundesfinanzhof entschieden. Erst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. die Bestellung eines Insolvenzverwalters enthebt ihn dieser Pflicht.

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