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Gewerbesteuermessbetrag: Vorläufige Festsetzung
Bescheide über die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags ergehen nun grundsätzlich im vollem Umfange als vorläufig. Dies geschieht im Hinblick auf die vor dem Bundesverfassungsgericht und dem Bundesfinanzhof anhängigen Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuer. Die Vorläufigkeitserklärung bezieht sich daher nur auf diese Frage. Unternehmer, welche den Gewerbesteuermessbescheid aus anderen Gründen angreifen wollen, müssen weiterhin Einspruch einlegen.