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Geringfügige Beschäftigung: Mehrere Beschäftigungsverhältnisse bei einem Arbeitgeber

Es ist eine traurige Erkenntnis: Manchmal reicht eine Beschäftigung nicht aus, um den Lebensunterhalt zu bestreiten. Da man in der Regel aber nicht zwei Vollzeitbeschäftigungen ausüben kann, wird eine sozialversicherungsfreie geringfügige Beschäftigung noch nebenbei ausgeübt. Der Vorteil bei dieser ist, dass weniger vom Arbeitslohn abgezogen wird. Aber muss man sich dafür einen anderen Arbeitgeber suchen oder geht das auch bei demselben Arbeitgeber, bei dem man schon in Vollzeit beschäftigt ist? Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) musste darüber entscheiden.

Der Kläger war seit 2009 bei der Firma C, einem Taxibetrieb des Herrn D, als technischer Innendienstmitarbeiter unbefristet beschäftigt. 2014 schloss er einen weiteren Arbeitsvertrag mit Herrn D über eine geringfügige Beschäftigung als kaufmännischer Innendienstmitarbeiter in dessen Unternehmen E, einem Fahrdienstbetrieb mit Chauffeur. 2015 wurde der bisherige Arbeitsvertrag aus 2009 (Taxibetrieb) durch einen neuen ersetzt. Danach wurde der Kläger unbefristet als Taxi- bzw. Mietwagenfahrer eingestellt und konnte auch im Unternehmen E eingesetzt werden. Der Kläger übte die Tätigkeit für Betrieb E sowohl im Homeoffice als auch in den Geschäftsräumen von Betrieb E aus. Die Tätigkeit als Taxifahrer für Betrieb C konnte natürlich weder im Homeoffice noch in den Geschäftsräumen, sondern nur im Taxi (wartend oder fahrend) ausgeübt werden. Nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung war streitig, ob die beiden Tätigkeiten getrennt voneinander berücksichtigt werden können.

Diese Frage wurde vom FG verneint. Die Voraussetzungen für die Pauschalierung der Lohnsteuer hätten nicht vorgelegen. Zwar habe der Kläger für seine Beschäftigung bei Betrieb E eine Bruttovergütung von 450 EUR pro Monat erhalten. Wenn jedoch ein Arbeitnehmer bei demselben Arbeitgeber mehrere Beschäftigungen ausübe, so sei von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen. Und diese Wertung gelte dann auch für das Lohnsteuerrecht. Der Arbeitgeber sei die natürliche Person Herr D. Dieser sei der Betriebsinhaber sowohl von Betrieb C als auch von Betrieb E. Der Begriff des Arbeitgebers sei lohnsteuerrechtlich an die Person und nicht an den Betrieb oder die Tätigkeit geknüpft. Auch dass es zwei unterschiedliche Betriebsnummern gegeben habe, ändere nichts an dieser Beurteilung. Des Weiteren könnten die Tätigkeiten des Klägers auch nicht objektiv voneinander abgegrenzt werden.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 07/2023)

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