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Einspruchsentscheidung durch Computerfax

Das Finanzamt muss eine Einspruchsentscheidung in schriftlicher Form erteilen. Die Schriftform kann durch elektronische Form ersetzt werden, wenn das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist. Das der Signatur zugrundeliegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat muss die erlassende Behörde erkennen lassen.

Fehlt bei einer Einspruchsentscheidung die erforderliche Signatur, so ist die Einspruchsentscheidung nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln nichtig.

Gegen das Urteil ist die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig.

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