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Doppelte Haushaltsführung: Verlegung des Familienwohnsitzes vom Beschäftigungsort

Eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung, deren Kosten steuerlich absetzbar sind, wurde bisher nicht anerkannt, wenn ein Arbeitnehmer seinen Hauptwohnsitz vom Beschäftigungsort wegverlegte und am Beschäftigungsort eine zweite Wohnung unterhielt. Die doppelte Haushaltsführung sei in diesem Fall durch die Verlegung der Hauptwohnung entstanden, was ein privater Anlass sei. In zwei neuen Urteilen hat der Bundesfinanzhof diese Rechtsprechung aufgegeben. Eine doppelte Haushaltsführung ist auch dann beruflich veranlasst, wenn ein Arbeitnehmer seinen Hauptwohnsitz vom Beschäftigungsort wegverlegt und am Beschäftigungsort eine neue Wohnung bezieht oder die bisherige Familienwohnung nutzt, um von ihr zur Arbeit zu gelangen. Auch in diesen Fällen sei die doppelte Haushaltsführung beruflich veranlasst, denn die Wohnung am Beschäftigungsort werde aus beruflichen Gründen unterhalten. Ob der Arbeitnehmer die doppelte Haushaltsführung hätte vermeiden können, sei ohne Belang. Auch wenn die bisherige Familienwohnung am Beschäftigungsort weiter benutzt wird, sind die Kosten nur absetzbar, soweit sie die durchschnittliche Miete einer 60 qm-Wohnung am Beschäftigungsort nicht übersteigen. Diese Begrenzung ergibt sich bereits aus Urteilen des Jahres 2007. Entsprechend entschied der Bundesfinanzhof den Fall eines ledigen Arbeitnehmers. Verlegt dieser seinen Lebensmittelpunkt an einen anderen Ort, z.B. weil dort auch der Lebenspartner wohnt, kann er die Kosten einer Wohnung am beibehaltenen Beschäftigungsort ebenfalls absetzen.

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