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Bundesrat stimmt dem Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts zu

Das Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts soll die Wirtschaft finanziell entlasten und das Bilanzrecht des Handelsgesetzbuches für den Wettbewerb mit internationalen Rechnungslegungsstandards stärken. Das bisherige HGB-Bilanzrecht wird im Kern beibehalten. Der handelsrechtliche Jahresabschluss bleibt nach Auffassung des Bundesministeriums der Justiz die Grundlage der Gewinnausschüttung und der steuerlichen Gewinnermittlung. Die wichtigsten Punkte des Gesetzes sind:

Befreiung bzw. Einschränkung von Bilanzierungsaufwand

  • Einzelkaufleute, die bestimmte Schwellenwerte (500.000 € Umsatz und 50.000 € Gewinn pro Geschäftsjahr) nicht überschreiten, werden von der Verpflichtung zur Buchführung, Inventur und Bilanzierung nach den handelsrechtlichen Vorschriften befreit.

  • Die Größenklassen, die darüber entscheiden, welche Informationspflichten ein Unternehmen treffen, werden angehoben: Die Schwellenwerte für Bilanzsumme und Umsatzerlöse werden um 20 % erhöht. So kommen mehr Unternehmen als bisher in den Genuss der Erleichterungen, die für kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften gelten. Der Aufwand bei der handelsrechtlichen Rechnungslegung wird verringert. Abhängig davon, ob eine Kapitalgesellschaft als klein, mittelgroß und groß einzustufen ist, muss sie mehr oder weniger weit reichende Informationspflichten erfüllen. Kleine Kapitalgesellschaften brauchen z. B. ihren Jahresabschluss nicht von einem Abschlussprüfer prüfen zu lassen und müssen nur die Bilanz, nicht aber die Gewinn- und Verlustrechnung, offenlegen. Mittelgroße Kapitalgesellschaften können auf bestimmte Angaben verzichten, die großen Kapitalgesellschaften vorgeschrieben sind, und dürfen Bilanzpositionen zusammenfassen.

  • Als klein gelten künftig solche Kapitalgesellschaften, die nicht mehr als 4.840.000 € Bilanzsumme, 9.680.000 € Umsatzerlöse bzw. 50 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt aufweisen. Von den Kriterien muss eine Kapitalgesellschaft mindestens zwei erfüllen, um als klein klassifiziert zu werden.

  • Als mittelgroß gelten künftig solche Kapitalgesellschaften, die nicht mehr als 19.250.000 € Bilanzsumme, 38.500.000 € Umsatzerlöse, bzw. 250 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt aufweisen.

Änderungen bei der Bilanzierung

  • Immaterielle selbstgeschaffene Vermögensgegenstände des Anlagevermögens (z.B. Patente oder Know-how) können künftig wahlweise in der HGB-Bilanz angesetzt werden. Dadurch können die Unternehmen ihre Eigenkapitalbasis ausbauen und ihre Fähigkeit verbessern, sich am Markt kostengünstig weiteres Kapital zu beschaffen. Steuerlich bleiben die Aufwendungen nach wie vor abzugsfähig; sie stehen auch nicht für die Gewinnausschüttung zur Verfügung.

  • Ein entgeltlich erworbener (derivativer) Geschäfts- oder Firmenwert ist auf der Aktivseite beim Anlagevermögen im Rahmen der immateriellen Vermögensgegenstände gesondert auszuweisen. Für die Dauer der Abschreibung besteht keine Zeitvorgabe mehr.

  • Rückstellungen von Unternehmen für künftige Verpflichtungen werden in Zukunft "realistischer" bewertet. Bei der Bewertung der Rückstellungen sollen künftige Entwicklungen (Lohn-, Preis- und Personalentwicklungen) stärker als bisher berücksichtigt werden. Zudem sind die Rückstellungen künftig abzuzinsen. Die Neuregelung wird zumindest bei Pensionsrückstellungen zu einer Erhöhung führen. Um diese Effekte abzumildern, sieht das Gesetz die Möglichkeit vor, die Rückstellung über einen Zeitraum von mehreren Jahren anzusammeln. Die steuerlichen Vorschriften in diesem Punkt bleiben unverändert.

  • Nicht mehr zeitgemäße Wahlrechte werden abgeschafft. Dies gilt z.B. für die auch steuerlich nicht anerkannte Möglichkeit, Rückstellungen für eigenen künftigen Instandsetzungsaufwand zu bilden.

  • Das Prinzip der umgekehrten Maßgeblichkeit wird aufgehoben. Steuerliche Wahlrechte sind unabhängig von der Handelsbilanz in der Steuerbilanz auszuüben.

  • Kreditinstitute müssen Finanzinstrumente wie Aktien, Schuldverschreibungen, Fondsanteile und Derivate, soweit sie im Handelsbestand gehalten werden, künftig zum Bilanzstichtag grundsätzlich mit dem Marktwert (Fair Value) bewerten. Dadurch erhöht sich die Aussagekraft des Jahresabschlusses im Hinblick auf jederzeit realisierbare Gewinne und Verluste. Die Kreditinstitute müssen dabei einen angemessenen Risikoabschlag berücksichtigen und einen ausschüttungsgesperrten Sonderposten als zusätzlichen Risikopuffer bilden. Inkrafttreten Das Gesetz soll nach Verkündung in Kraft treten. Die neuen Bilanzierungsregelungen sind verpflichtend für Geschäftsjahre ab dem 1.1.2010 anzuwenden. Sie können freiwillig bereits für den Abschluss 2009 angewendet werden, jedoch nur als Gesamtheit. Einige Vorschriften gelten verpflichtend schon für das Geschäftsjahr 2009. Bilanzierungserleichterungen für kleine und mittel-große Unternehmen können - soweit dies noch möglich ist - schon für das Geschäftsjahr 2008 in Anspruch genommen werden.

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