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Bezug von Elterngeld: Arbeitnehmer-Pauschbetrag darf nicht zusätzlich abgezogen werden

Das Elterngeld beträgt zwischen 65 % und 100 % des früheren Nettomonatseinkommens und ist auf maximal 1.800 EUR pro Monat gedeckelt. Elterngeldbezieher sollten wissen, dass die Zahlungen zwar sozialabgaben- und steuerfrei sind, jedoch die Einkommensteuer erhöhen, die auf das übrige steuerpflichtige Einkommen anfällt. Dieser sogenannte Progressionsvorbehalt funktioniert in der Weise, dass das Elterngeld dem übrigen Einkommen lediglich zur Ermittlung des anzuwendenden Steuersatzes zugerechnet wird und der sich so ergebende Satz dann auf das Einkommen ohne Elterngeld angewandt wird. Da der deutsche Einkommensteuersatz mit steigendem Einkommen progressiv ansteigt, löst das Elterngeld also auch eine höhere Besteuerung der übrigen Einkünfte aus.

Beispiel: Ein zusammenveranlagtes Ehepaar mit einem zu versteuernden Einkommen von 45.000 EUR bezieht im Jahr 2023 Elterngeld von 5.000 EUR. Ohne das Elterngeld würde die Einkommensteuer 5.212 EUR betragen, durch den Progressionsvorbehalt ergibt sich aber eine Steuer von 5.904 EUR. Somit führt das Elterngeld zu einer Mehrbelastung von 692 EUR.

Im Einkommensteuergesetz gibt es eine Regelung, wonach der Arbeitnehmer-Pauschbetrag (derzeit 1.230 EUR) im Rahmen der Progressionsberechnung vom Elterngeld abgezogen werden darf, soweit er nicht bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Arbeitslohns zum Abzug gekommen ist.

Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) aus dem Jahr 2014 muss dieser Abzug bei der Progressionsberechnung aber unterbleiben, wenn der Elterngeldempfänger bei seinen steuerpflichtigen Lohneinkünften bereits Werbungskosten über dem Pauschbetrag abgerechnet hat. Der klagende Vater im Urteilsfall hatte die Auffassung vertreten, dass der Pauschbetrag nicht bei seinen steuerpflichtigen Lohneinkünften verbraucht worden sei, da er schließlich Werbungskosten über dem Pauschbetrag abgerechnet habe. Er war der Ansicht, dass der Pauschbetrag nun bei der Berechnung des Progressionsvorbehalts abzuziehen sei. Der BFH entschied jedoch, dass das Elterngeld ohne Kürzung durch den Pauschbetrag in die Progressionsberechnung einfließen musste.

Hinweis: Das Bundesverfassungsgericht hat die gegen dieses Urteil erhobene Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Eltern, die zu dieser Thematik noch ein (ruhendes) Einspruchsverfahren beim Finanzamt führen, müssen also damit rechnen, dass die Behörde den Einspruch als unbegründet zurückweist.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 02/2024)

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