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Betriebsveranstaltung mit gesellschaftlichen und betrieblichen Elementen

Ein Betriebsinhaber führte an Bord eines Ausflugschiffes unter Darreichung von Speisen und Getränken eine sog. Betriebsversammlung durch, an die sich abends in einem Hotel ein Betriebsfest anschloss. Das Finanzamt behandelte sämtliche Aufwendungen als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Der Bundesfinanzhof entschied, dass eine Betriebsveranstaltung auch gemischt veranlasst sein kann. Dies ist der Fall, wenn sie betriebliche und gesellschaftliche Bestandteile enthält. Die Sachaufwendungen sind dann dementsprechend aufzuteilen. Die Aufwendungen des Betriebsinhabers für die Gesamtveranstaltung können jedoch auch insgesamt betrieblich veranlasst sein, wenn die auf den gesellschaftlichen Teil entfallenden Kosten je Arbeitnehmer nicht mehr als 110 € betragen. Wird die Freigrenze überschritten, führt dies zu insgesamt steuerpflichtigem Arbeitslohn (hinsichtlich des gesellschaftlichen Teils).

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