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Beiträge an Versorgungswerke sind Arbeitslohn

Beiträge an ein betriebliches Versorgungswerk sind steuerpflichtiger Arbeitslohn, wenn der Arbeitnehmer daraus unmittelbare eigene, unentziehbare Ansprüche gegen das Versorgungswerk erlangt. Kein Arbeitslohn sind dagegen Beiträge, aus denen dem Arbeitnehmer kein eigener Rechtsanspruch erwächst, wie z.B. aus Beiträgen an eine Rückdeckungsversicherung, mit denen die Verpflichtungen aus Pensionszusagen gesichert werden sollen. Dies war an sich schon bisher Stand der Rechtsprechung.

In mehreren Urteilen hat der Bundesfinanzhof dazu u.a. Folgendes klargestellt: Es ist unerheblich, ob

  • das Versorgungswerk nach dem Kapitaldeckungs- oder dem Umlageverfahren arbeitet,

  • bei Zahlung der Beiträge bereits feststeht, ob dem Arbeitnehmer später Versorgungsleistungen gezahlt werden (er könnte z.B. vorzeitig versterben),

  • der Arbeitgeber durch Tarifvertrag zu den Beiträgen verpflichtet ist,

  • die Beiträge bei dem jeweiligen Versorgungswerk aus Sicht des Arbeitnehmers gut oder schlecht angelegt sind.

Der Bundesfinanzhof sah daher Beiträge eines Krankenhauses an die VBL (ein Versorgungswerk des öffentlichen Dienstes) als steuerpflichtigen Arbeitslohn an.

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