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Begünstigung nicht entnommener Gewinne

Einzelunternehmer und Personengesellschafter können für nicht entnommene Gewinne einen ermäßigten Steuersatz von 28,25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) beanspruchen. Mit dieser Neuerung durch die Unternehmensteuerreform 2008 soll die Besteuerung von Personenunternehmen an die der Kapitalgesellschaften angenähert werden. Wird der Gewinn später doch entnommen, ist er mit 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag nachzuversteuern; dies entspricht im Ergebnis einer Versteuerung mit ca. 48,3 %. Zu den Einzelfragen der Regelung hat nun die Finanzverwaltung Stellung genommen.

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