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Banken: Vorlage von Kontoauszügen eines Kunden

Ein Finanzamt verlangte von einer Bankkundin zunächst die Vorlage von Kontoauszügen, um das Vorhandensein regelmäßiger Abhebungen zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts überprüfen zu können. Da die Bankkundin die Unterlagen vernichtet hatte, verlangte das Finanzamt die Vorlage der Kontoauszüge von der Bank. Hiergegen wandte die Bank ein, dass das Finanzamt zunächst ein Auskunftsersuchen stellen müsse. Bei diesem Verfahren stände der Bank eine Entschädigung zu, nicht dagegen bei einem Vorlageverlangen.

Der Bundesfinanzhof gab der Bank Recht. Nach dem Gesetz könne die Vorlage von Büchern, Aufzeichnungen, Geschäftspapieren und anderen Urkunden in der Regel erst dann verlangt werden, wenn der Vorlagepflichtige eine Auskunft nicht erteilt hat, die Auskunft unzureichend ist oder Bedenken gegen ihre Richtigkeit bestehen. Dies ergebe sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Auskunftserteilung sei regelmäßig die weniger in die Persönlichkeitssphäre eingreifende Maßnahme als die Vorlage von Urkunden. Ein Abweichen von der vorgegebenen Rangfolge komme deshalb nur in Ausnahmefällen in Betracht, in denen das Vorliegen steuerrelevanter Tatsachen nur durch die Vorlage eines Schriftstückes beweisbar oder eine Auskunft zur Wahrheitsfindung untauglich ist.

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