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Ausfall eines Darlehens an den Geschäftsführer einer GmbH

Ein Arbeitnehmer kann den Verlust eines Darlehens, das er dem Arbeitgeber gewährt hat, unter bestimmten Voraussetzungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit absetzen. Dies ist nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs auch möglich, wenn der Arbeitnehmer das Darlehen nicht der GmbH gewährt hat, bei der er beschäftigt ist, sondern deren Geschäftsführer. Voraussetzung für den Abzug als Werbungskosten ist, dass das Darlehen aus Gründen gewährt wurde, die auf dem Arbeitsverhältnis beruhen, nicht aus Gründen einer privaten Kapitalanlage. Für eine berufliche Veranlassung spricht es u.a., wenn mit dem Darlehen der Arbeitsplatz gerettet werden sollte und wenn die Erzielung von Zinsen kein entscheidendes Motiv gewesen ist. Wird das Darlehen nicht der GmbH selbst gewährt, sondern deren Geschäftsführer, ist allerdings Voraussetzung, dass der Geschäftsführer das Darlehen für Zwecke der GmbH einzusetzen hatte. Indiz für eine berufliche Veranlassung des Darlehens ist insbesondere, wenn z.B. eine Bank wegen der Gefährdung des Rückzahlungsanspruchs das Darlehen nicht gewährt hätte und wenn der Arbeitnehmer das Risiko des Verlusts der Darlehensforderung bewusst aus beruflichen Gründen eingegangen ist.

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