Antrag auf Dauerfristverlängerung ab 1.1.2011
Der Antrag auf Dauerfristverlängerung sowie die Anmeldung der Sondervorauszahlung sind ab dem 1.1.2011 regelmäßig nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln.Hierzu weist die Finanzverwaltung darauf hin, dass sie zur Vermeidung von Härten auf Antrag auf die elektronische Übermittlung verzichtet. Der Antrag kann dann nach amtlichem Vordruck gestellt werden.