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Anforderungen an Belegnachweise

Bei Ausfuhrlieferungen müssen für die Steuerbefreiung Belegnachweise erbracht werden. Welche Angaben diese enthalten müssen, ist gesetzlich geregelt. Der Unternehmer muss insbesondere durch Belege nachweisen, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet hat. Im Fall der Beförderung durch den Unternehmer oder den Abnehmer muss der Ausfuhrbeleg Name und Anschrift des Abnehmers, die handelsübliche Bezeichnung und Menge des ausgeführten Gegenstands, den Ort und den Tag der Ausfuhr und eine Ausfuhrbestätigung der Grenzzollstelle enthalten. Im nichtkommerziellen Reiseverkehr sind zusätzliche Angaben zu Namen und Anschrift des Abnehmers und eine Bestätigung der Grenzzollstelle, dass die Angaben zu Namen und Anschrift des Abnehmers mit dem vom Beförderer vorgelegten Pass oder Grenzübertrittpapier übereinstimmen, erforderlich. Ähnliche Anforderungen bestehen für den Belegnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen. Die Finanzverwaltung ist nach zwei neuen Urteilen des Bundesfinanzhofs nicht befugt, diese Voraussetzungen zu verschärfen und bei deren Fehlen die Steuerbefreiung zu versagen. Die Entscheidungen betrafen sog. Abholfälle. In diesen hatte der Abnehmer jeweils einen Vertreter mit der Abholung der Ware beauftragt. Das Finanzamt hatte jeweils einen Belegnachweis über die Abholberechtigung des Vertreters von dem Unternehmer verlangt. Dies sieht der Bundesfinanzhof als unzulässig an. Weitergehende Nachweispflichten bestehen für den Unternehmer aber, wenn an der Steuerfreiheit der Lieferung im Einzelfall begründete Zweifel bestehen.

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