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Alleinerziehende: Entlastungsbetrag bei Aufnahme eines volljährigen Flüchtlings

Das Steuerrecht versucht, auch die besondere Situation von Alleinerziehenden zu berücksichtigen. So steht Ihnen ein Entlastungsbetrag zu, wenn Sie ihr Kind alleine erziehen. Jedoch wird Ihnen dieser nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt. So erhalten Sie den Betrag nicht mehr, wenn Sie mit einer anderen volljährigen Person (etwa Ihrem neuen Partner) zusammenleben. In einem Streitfall des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (FG) stellte sich die Frage, ob die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag noch vorlagen oder nicht.

Die Klägerin war im Jahr 2016 alleinerziehende Mutter von zwei in Ausbildung befindlichen Kindern. Ab dem 01.08.2016 vermietete sie zwei Zimmer in ihrem Einfamilienhaus an ein Brüderpaar aus Syrien. Einer von ihnen war minderjährig, der andere volljährig. Laut Mietvertrag durften beide das Bad, die Küche und das Wohnzimmer mitbenutzen. Die Brüder erhielten Sozialleistungen nach dem Sozialgesetzbuch II. Für den minderjährigen Bruder erteilte das Jugendamt der Klägerin eine Pflegeerlaubnis. Sie erhielt für die beiden Brüder allerdings kein Kindergeld. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wurde ihr vom Finanzamt nur bis zum 31.07.2016 gewährt.

Die hiergegen gerichtete Klage vor dem FG war erfolgreich. Demnach steht der Klägerin der Entlastungsbetrag nicht nur zeitanteilig zu. Die notwendigen Voraussetzungen waren bei ihr im gesamten Jahr 2016 erfüllt. Zum Haushalt der Klägerin gehörten zwei in Ausbildung befindliche (eigene) Kinder, für die ihr Kindergeld zustand. Die Klägerin unterhielt ab dem 01.08.2016 auch keine Haushaltsgemeinschaft mit dem bereits volljährigen syrischen Mieter. Eine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person liegt nicht vor, wenn der Volljährige einen vollständig getrennten Haushalt führt. Bereits aufgrund des geschlossenen Mietverhältnisses war hier nicht von einer Haushaltsgemeinschaft auszugehen. Der Volljährige zahlte eine Miete an die Klägerin. Als Mieter war er typischerweise nicht an der Haushaltsführung beteiligt und auch nicht verpflichtet, über seine Miete hinaus finanzielle Beiträge zum Haushalt der Klägerin zu leisten.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2023)

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