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Ärztliche Notfallpraxis: Betriebsausgabenabzug

Für eine ärztliche Notfallpraxis in einem selbstgenutzten Wohnhaus gelten hinsichtlich des Abzugs von Betriebsausgaben nicht die Einschränkungen für häusliches Arbeitszimmer. Als Notfallpraxis sind Räume zu verstehen, die erkennbar besonders für die Behandlung von Patienten eingerichtet und für jene leicht zugänglich sind. Die Einordnung als Praxis, die entsprechende ärztliche Einrichtung erfordert, kommt wie der Bundesfinanzhof entschieden hat, nur in Betracht, wenn die Räumlichkeiten über einen von den privaten Räumen separaten Eingang verfügen. Die Aufwendungen für die Notfallpraxis können dann in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden.

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