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Abschreibung bei Aufhebung des Kaufvertrags
Die Käuferin einer Immobilie wollte diese zunächst für gewerbliche Zwecke vermieten. Die Vermietung scheiterte jedoch schließlich, weil die erforderliche Genehmigung zur gewerblichen Nutzung nicht erlangt werden konnte. Sie einigte sich mit der Verkäuferin dahingehend, dass der Kaufvertrag in vollem Umfang wieder aufgehoben wurde. Für das Jahr der beabsichtigten Vermietung machte sie die anteilige Abschreibung geltend. Der Bundesfinanzhof hat dies jedoch abgelehnt. Mit der Abschreibung bezwecke das Gesetz, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten periodengerecht, wenn auch pauschal zu verteilen. Wenn ein Kaufvertrag jedoch in vollem Umfang wieder aufgehoben wird, entstehen dem "Vermieter" keine Anschaffungskosten, die es zu verteilen gelte. Er kann daher auch keine Abschreibung mehr für das Jahr beanspruchen, in dem der Mietvertrag aufgehoben wurde.