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Vorsteuervergütung in Drittstaaten

Unternehmer können sich die Umsatzsteuer, die sie für Leistungen und Lieferungen im Ausland entrichtet haben, erstatten lassen. Die Vorsteuervergütung in Drittstaaten richtet sich ausschließlich nach den Rechtsvorschriften des jeweiligen Staates. Es gelten hier in der Regel andere Antragsfristen als für Erstattungsanträge in der EU. So gilt z.B. in der Schweiz der 30.6. des Folgejahres.

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