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Unternehmensbesteuerung: Globale Mindeststeuer ist auf dem Weg

Ab 2023 soll in etlichen Ländern eine einheitliche Mindeststeuer von 15 % für Großunternehmen gelten. Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) begrüßt den Richtlinienvorschlag der EU-Kommission zur Einführung einer effektiven Mindeststeuer in der EU, warnt aber zugleich vor einem Mehr an Bürokratie und Doppelbelastungen für die betroffenen Unternehmen. Mit dem Kommissionsvorschlag soll die auf OECD-Ebene ausgehandelte globale effektive Mindestbesteuerung in allen 27 Mitgliedstaaten der EU einheitlich umgesetzt werden.

Die Eckpunkte der globalen Mindeststeuer im Überblick:

  • Multinationale Konzerne, die in mindestens zwei der vier zurückliegenden Jahre in ihren Konzernabschlüssen einen Jahresumsatz von mindestens 750 Mio. EUR aufweisen, werden effektiv zu mindestens 15 % besteuert.
  • Die effektive Besteuerung von 15 % wird im Regelfall durch eine "Top-up"-Berechnung hergestellt. Das heißt: Befindet sich die Muttergesellschaft in der EU, wird sie für ihre im Ausland befindlichen und niedrig besteuerten Tochtergesellschaften zu einer "Top-up"-Steuer herangezogen, bis in der Unternehmensgruppe insgesamt die 15 % erreicht sind.
  • Im Unterschied zur OECD soll die Mindeststeuer in der EU auch für große rein inländische Unternehmen gelten, um eine unionsrechtswidrige Ungleichbehandlung von grenzüberschreitenden und rein nationalen Sachverhalten zu vermeiden.

Die BStBK fordert, dass zumindest die von der Mindeststeuer betroffenen Unternehmen im Gegenzug von anderen Regelungen befreit werden, die das gleiche Ziel verfolgen. Außerdem fordert die Kammer eine Überprüfung, inwiefern andere Missbrauchsvermeidungsnormen, wie Teile der Anti-Steuervermeidungsrichtlinien ATAD 1 und 2, die Hinzurechnungsbesteuerung im Außensteuergesetz und die Zinsschranke, noch notwendig sind.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 04/2022)

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