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Unfallversicherung: Familiäre Gefälligkeiten sind nicht mitversichert

Arbeitnehmer sind während ihrer Arbeit gesetzlich unfallversichert, ebenso wie Personen, die wie Arbeitnehmer tätig sind. Dies können auch Verwandte sein, die unentgeltlich arbeiten.Hilft ein Student jedoch seinen Eltern bei Eigenbauarbeiten, handelt es sich um eine übliche und zu erwartende Gefälligkeitsleistung, die nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fällt. Gleiches gilt für selbstverständliche Hilfsdienste zwischen Freunden und Verwandten. Kommt es hierbei zu Verletzungen, braucht die Unfallkasse keine Entschädigung zu zahlen. (Landessozialgericht Darmstadt)br>

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