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Überlassung von Werbemobilen an Vereine

Werbefirmen stellen häufig verschiedenen Institutionen (z.B. sozialen Einrichtungen, Vereinen, Verbänden) Kraftfahrzeuge mit Werbeaufschrift zur Verfügung. Die betreffende Institution verpflich- tet sich dafür, das Fahrzeug bis zum Vertragsende werbewirksam und häufig zu nutzen. Für die Gebrauchsüberlassung sind keine Zahlungen an die Werbefirma zu leisten. Grundsätzlich liegt hier ein tauschähnlicher Umsatz vor, da die betreffende Institution für die Überlassung des Fahrzeugs eine Gegenleistung erbringt. Ein steuerbarer Umsatz liegt daher sowohl seitens der Werbefirma vor wie auch seitens der Institution, die das Fahrzeug einsetzt. Die steuerlichen Auswirkungen hängen unter anderem von den konkreten Vereinbarungen im Einzelfall ab. Näheres hierzu ist einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Karlsruhe zu entnehmen.

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