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OSS-Verfahren: Zahlungserinnerungen von anderen EU-Mitgliedstaaten

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat am 13.01.2022 eine Kurzmeldung mit Hinweisen zum Umgang mit Zahlungserinnerungen anderer EU-Staaten veröffentlicht. Zahlreiche Unternehmen, die am One-Stop-Shop-Verfahren (OSS-Verfahren) teilnehmen, haben aktuell Zahlungserinnerungen für das dritte Quartal 2021 von anderen EU-Mitgliedstaaten erhalten. Das BZSt gibt nun Handlungsempfehlungen, wie sich Unternehmer in diesem Fall verhalten sollten.

Seit dem 01.07.2021 können Unternehmen am OSS-Verfahren teilnehmen. Die Umsätze, die unter die OSS-Regelung fallen, können zentral an das BZSt gemeldet und die Steuer entrichtet werden.

Die Mitgliedstaaten wurden bereits frühzeitig informiert, dass die für sie vorliegenden Zahlungen erst mit zeitlicher Verzögerung weitergeleitet werden. Es haben jedoch nicht alle Mitgliedstaaten ihre automatisierten Mahnläufe ausgesetzt, so dass Unternehmer in diesen Fällen Mahnungen erhielten.

Das BZSt empfiehlt, zunächst zu prüfen, ob die erklärten Steuern für das dritte Quartal 2021 vollständig an die Bundeskasse Trier überwiesen worden sind, sofern eine Zahlungserinnerung von einem anderen Mitgliedstaat vorliegt. Der Unternehmer sollte in diesem Fall dem Mitgliedstaat mitteilen, dass die Steuerzahlung bereits an Deutschland geleistet wurde. Das BZSt muss normalerweise nicht über die erhaltene Zahlungserinnerung informiert werden.

Hinweis: Das OSS-Verfahren soll den innereuropäischen Handel vereinfachen. Es ermöglicht inländischen Unternehmen, im EU-Ausland geschuldete Umsatzsteuerbeträge zentral abzuführen. Dadurch soll eine Registrierung in mehreren Mitgliedstaaten vermieden werden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 04/2022)

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