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Öffentliche Zuschüsse bei Überschussrechnern

Erhält ein Unternehmer für die Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsguts Zuschüsse, sind diese nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts abzusetzen. Der Zuschuss mindert daher die künftigen Abschreibungen, wodurch im Ergebnis der Zuschuss als steuerpflichtige Einnahme behandelt wird, wenn auch auf die Abschreibungszeit verteilt. Nach Auffassung der Finanzverwaltung kann der Unternehmer auch wahlweise die Sofortversteuerung des Zuschusses wählen. Abzuschreiben sind dann die ungekürzten, also höheren Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Eine Kürzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten hat nach einer neuen Entscheidung des Bundesfinanzhofs auch bei Überschussrechnern bereits für das Jahr zu erfolgen, in dem die Zuschüsse bewilligt worden sind, nicht erst für das Jahr, in dem sie ausgezahlt werden. Die Höhe der Abschreibung und der Anschaffungs- und Herstellungskosten richte sich bei Überschussrechnern nach den gleichen Grundsätzen wie bei bilanzierenden Unternehmern.

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